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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 20.06.2013 |
Editorial: Sperr mich nicht!20.11.2011
18:10 Bei Rechnungsstreitigkeiten dürfen Anbieter nicht den Anschluss sperren
Von Kai Petzke
Streit über die Telefonrechnung entsteht leicht: Wurde diese oder
jene teure Servicenummer
wirklich so oft und so lange angerufen, wie in der Rechnung
aufgeführt? Stimmen die Grundgebühren? Wurden auch alle vereinbarten
kostensparenden Minutenpakete korrekt berücksichtigt? Oft genug
kreiert das Marketing eines Anbieters neue Tarifvarianten schneller,
als die Techniker mit dem Einarbeiten derselben in die Abrechnungssysteme
hinterherkommen. Dann können Unstimmigkeiten sogar zur Regel werden.
Zum Glück sind sie zumeist aber die Ausnahme.
Anders hingegen, wenn der Kunde einfach nicht zahlt, beziehungsweise nur den seiner Ansicht nach korrekten Teil der Rechnung zahlt: Hier muss er selten lange auf eine Mahnung warten. Oft genug wird diese Mahnung mit der Drohung verbunden, den Anschluss kostenpflichtig zu sperren, sollte die ausstehende Rechnung nicht bald beglichen werden. Für den Kunden eine prekäre Situation: Er kann je nach Typ der Sperre nicht abgehend telefonieren und/oder nicht angerufen werden. Zudem zahlt er die Kosten für die Sperre und weiterhin die monatliche Grundgebühr. Besonders hilflos ist der Kunde, wenn das Mahn- und Sperrverfahren automatisiert weiterläuft, während die von ihm per Einschreiben-Rückschein geschickten Briefe weiterhin unbeantwortet bleiben. Schon so mancher hat dann widerwillig doch bezahlt, weil ihm die Aufrechterhaltung des Anschlusses wichtiger war ein paar Dutzend Euro hin oder her auf der Telefonrechnung. SperrverbotLanden solche Streitigkeiten vor Gericht, wird zum Glück oft genug zugunsten der Kunden entschieden. Auch den Richtern leuchtet ein, dass die Anschlusssperre eine ziemlich mächtige Waffe der Betreiber ist, und diese folglich nicht wahllos eingesetzt werden darf. Es macht eben einen Unterschied, ob der Kunde einfach so nicht zahlt, oder ob er eine fundierte Einwendung gegen die Rechnung hat. So wurde das jüngst vom Landgericht München in einem von der Verbraucherzentrale Hamburg angestrengten Verfügungsverfahren bestätigt. Dem Anbieter bleibt dann nur die Möglichkeit, gegen den Kunden zu klagen, um den strittigen Teil der Rechnung einzutreiben. Obsiegt der Anbieter, muss der Kunde dann nicht nur die volle Rechnung bezahlen, sondern auch die erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten. Es bleibt also riskant, einfach ins Blaue hinein eine Telefonrechnung zu bestreiten. Weitere Editorials
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| Betreff | Autor | Datum | |||||||
| RE: PrePaid nutzen! | helmut-wk | 25.11.11 00:28 | |||||||
| RE: PrePaid nutzen! | 7VAMPIR | 24.11.11 22:09 | |||||||
| RE: PrePaid nutzen! | helmut-wk | 24.11.11 18:19 | |||||||
| RE: PrePaid nutzen! | 7VAMPIR | 24.11.11 17:49 | |||||||
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