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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 26.05.2012 |
Abofallen: Verbraucherschützer empfehlen Zahlungsverweigerung29.09.2010
15:02 Rat der Verbraucherzentrale: Nicht einschüchtern lassen, nicht zahlen
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt warnt vor Abofallen im Internet. Allein in den letzten Monaten hätten sich Tausende von Betroffenen Hilfe suchend an die Verbraucherzentralen gewandt, heißt es in einer Pressemitteilung.
Mittlerweile bieten dubiose Unternehmen auf unzähligen Websites Tipps zur Ahnenforschung, Kochrezepte, Hausaufgabenhilfe, Software-Downloads, Routenplaner oder Ähnliches an. Die Informationen sind auf den ersten Blick scheinbar gratis, betreffen sie doch in der Regel Dienstleistungen, die an anderer Stelle im Internet entgeltfrei angeboten werden. Dass Kosten entstehen, erfährt man nur an versteckter Stelle. Verbraucherschützer: Nicht auf Drohungen eingehen, nicht zahlenDie Verbraucherzentrale rät Betroffenen, die in die Falle getappt sind: Nicht zahlen - und von Mahnungen und Drohungen nicht einschüchtern lassen. Unseriöse Anbieter ließen nichts unversucht, um Betroffene zur Zahlung zu bewegen. Häufig schalteten sie Inkassobüros oder Anwaltskanzleien ein, auch werde mit Schufa-Einträgen gedroht. Neuerdings würden die Abofallen-Anbieter ihren Mahnungen gleich den Entwurf einer Klageschrift beilegen oder zur Untermauerung der Forderung Amtsgerichts-Urteile mitsenden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale hat der Verbraucher in vielen Fällen mangels einer Einigung über den Preis noch gar keinen Vertrag abgeschlossen. Zustande gekommene Verträge könnten daher meist angefochten oder widerrufen werden. Sollte man in die Falle getappt sein, sollte man zwar keinesfalls zahlen, aber dennoch auf eine etwaige Rechnung reagieren und der Zahlungspflicht sowie dem angeblichen Vertragsschluss ausdrücklich widersprechen. Damit vermeide man eine Meldung an Auskunfteien wie die Schufa, denn ein negativer Schufa-Eintrag sei nicht zulässig, wenn eine Forderung bestritten wurde. Bei gerichtlichem Mahnbescheid unbedingt reagierenAuf weitere gewöhnliche Mahnschreiben müsse man dann nicht mehr reagieren. Auch wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft werde, solle sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Reagieren muss man erst, wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Innerhalb von 14 Tagen muss dann unbedingt auf dem beigefügten Formular widersprochen werden. Im Ernstfall kann Hilfe bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen gesucht oder auch ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat zudem einen Musterbrief zur Abwehr der Forderung zum Download bereitgestellt. Weitere Meldungen zu unseriösen Zahlungsaufforderungen
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