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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 15.02.2012 |
Editorial: Mini-Revanche für Abofallen-Opfer21.03.2010
16:38 Marburger Urteil ist nur ein kleiner Nadelstich
Sie sind die Nachfolger der dank strenger gesetzlicher und behördlicher Auflagen stark
zurückgedrängten und dank des DSL-Booms auch zunehmend
nutzlosen Dialer: Abofallen, die diverse, im
Internet sonst meist kostenfrei abrufbare Inhalte nur nach Anmeldung und Abschluss eines
24-Monats-Abos bereitstellen. Die Hinweise zur Kostenpflicht sind dabei so gestaltet, dass
man sie neben dem Anmeldeformular leicht übersieht oder gar erst auf Unterseiten findet,
etwa in den AGB versteckt.
nächste Seite: Minimale Genugtuung
Kurz nach Ablauf der bei Fernabsatzgeschäften üblichen zweiwöchigen Widerrufsfrist kommt dann die Rechnung ins Haus geflattert. Zahlt man nicht, folgen der Rechnung mehrere Mahnungen. In zunehmend härterem Tonfall versuchen diese, den unfreiwilligen Kunden zur Zahlung der Originalrechnung inklusive der schnell steigenden Mahnkosten zu nötigen. Viele Abofallen-Betreiber kooperieren dabei mit einem Rechtsanwalt, um über diesen die letzten, besonders teuren und bedrohlich wirkenden Mahnbriefe zu schicken. Ignoriert man auch diese letzte Mahnung, passiert in der Regel: nichts. Denn als nächsten Schritt müsste der Abofallen-Betreiber vor Gericht gehen, um seine Forderung durchzusetzen. Aber dort stehen seine Chancen schlecht: Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages überraschende Klauseln sind nach §305c BGB ausdrücklich unwirksam. Und was passt genauer auf diese Regelung als Anmeldeformulare, die so gestaltet sind, dass man die Zahlungsverpflichtung übersieht? Freilich hat der in die Falle getappte User dennoch eine Menge Ärger: Diverse Mahnungen mit drohendem Ton. Die Angst, dass die Sache doch vor Gericht geht oder man einen negativen Schufa-Eintrag erhält. Die Klärung der Frage, ob man einen Widerspruch schickt oder nicht, und im Falle, dass man einen schickt, den Zeitaufwand für korrekte Formulierung und Versand. Und falls der Betroffene einen Anwalt einschaltet, um sich zu informieren, muss er auch noch dessen Kosten bezahlen. Denn nur im gerichtlichen Verfahren muss die unterlegene Partei regelmäßig auch die Anwaltskosten des Gegners übernehmen. Ein Abofallen-Opfer nahm es aber nicht hin, auf seinen eigenen Anwaltskosten sitzenzubleiben und verklagte kurzerhand die im Ausland registrierte Abofallen-Betreiberfirma und deren Anwalt auf Rückerstattung ebendieser Anwaltskosten. Das Urteil 91 C 981/09 des Marburger Gerichts ist eine schallende Ohrfeige für den Mahnanwalt: "Täuschung", "Abo-Falle", "Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und [...] Preis", "offensichtliche Nichtforderung". Und so verurteilte es nicht nur die Firma zur Rückerstattung der außergerichtlichen Kosten zur Abwehr der Forderung, sondern auch den Mahnanwalt. Dabei werden Anwälte in der Regel vor Gericht für Briefe, die sie im Namen ihrer Mandanten schreiben, nicht haftbar gemacht. Doch das Marburger Amtsgericht geht davon aus, dass dem Mahnanwalt "offenkundig" hätte sein müssen, dass mit seinen Mahnungen etwas nicht stimmt. Auf der zweiten Seite erfahren Sie, warum das Urteil nicht mehr als ein Nadelstich für den Abofallen-Betreiber ist.
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