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| Festnetz | Internet | Mobilfunk | Handy & Co. | Meldung | Meinung | Service | 26.05.2012 |
Editorial: "... dann berauben wir halt die Raubkopierer"28.03.2010
17:53 Copyright-Industrie nutzt unklare Gesetzeslage zu ihren Gunsten
Unter der Digitaltechnik leiden die meisten Autoren: Egal, ob Buch,
Musik, Film oder Computerprogramm: Mediendateien lassen sich auf
einem Computer ohne Qualitätsverlust in Sekundenschnelle kopieren.
Und über das Internet können sie weltweit verbreitet werden. So
mancher Verlag mutmaßt, dass seine Werke öfters verkauft würden,
wären sie weniger gut über Tauschbörsen verfügbar.
Und so bläst die Inhalte-Industrie zunehmend zum Gegenangriff: Spezielle Suchprogramme überwachen Tauschbörsen und Webserver im Internet und spucken Listen möglicher Plagiate aus, inklusive genauer Angaben zu Zeitpunkt, IP-Adresse, Dateiname bzw. URL und Inhalt. Mit diesen Daten wird ein Heer von Anwälten beschäftigt, welches die Täter hinter den IP-Adressen ermittelt, um anschließend kostenpflichtige Abmahnungen zu verschicken und teure Nachlizensierungen einzufordern. Die Abmahnanwälte gehen dabei oft wenig zimperlich vor. So mancher Raubkopierer, der in deren Fänge geraten ist, dürfte sich am Ende selber beraubt fühlen. Auch wenn faktisch weder die illegale Kopie noch die anschließende juristische Gegenattacke ein Raub im engeren Sinne sind, denn für diesen fehlt die unmittelbare Anwendung oder zumindest Androhung körperlicher Gewalt. Dennoch dürfte sich eine Frau aus den USA, die wegen 24 Musiktiteln - dem typischen Inhalt von zwei bis drei DVDs - zu einer Millionenstrafe verurteilt wurde, beraubt fühlen. Oder wie jüngst ein Vater, den das Landgericht Magdeburg zur Übernahme von Anwaltskosten in Höhe von 3 000 Euro verurteilte, weil sein Sohn den Familien-Internetanschluss mitbenutzte und dort per Tauschbörsen-Software 132 Musikstücke up- und downloadete. In der Pressemitteilung schreibt das Gericht: "Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde. [...] Durch den Einsatz von 'Firewalls' und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet". Wohlgemerkt: Vom Provider, der dem Vater den Internetanschluss überließ, wird keinerlei Haftung und auch keine Unterbindung der Tauschbörsennutzung verlangt. Zumal es keine Filter-Software gibt, die exakt zwischen legaler und illegaler Tauschbörsennutzung unterscheiden kann. Dort die neueste Linux-Version herunterzuladen, ist ja durchaus legal.
Gewerbliche Schutzregeln auch gegen Privatpersonen!?Die Abmahn-Industrie profitiert dabei davon, dass die allermeisten Referenzurteile zu Copyright-Verletzungen in gewerblichen Verfahren ergingen. Wenn bei Verlag B ein Plagiat eines Werkes von Verlag A erscheint, dann kann es nicht die Aufgabe von A sein, auch noch herauszufinden, ob der Autor, der Lektor, der Verlagsleiter oder die Sekretärin bei B für die illegale Kopie verantwortlich ist. Wenn B nicht auf die erste Abmahnung hin das Plagiat vom Markt nimmt, eine Unterlassungserklärung abgibt, die Abmahnkosten bezahlt und eine angemessene Entschädigung für die illegale Verwendung des Werkes von A zahlt, dann werden die Richter in einem Verfahren gegen B diese kaum schonen. Diese etablierten Regeln sind beim Übergang vom gewerblichen zum privaten Bereich aber zu überprüfen. Das beginnt bereits mit der Frage, ob die abmahnende Medienindustrie überhaupt Anwaltskosten geltend machen darf - schließlich handelt es sich um zahllose genau gleich gelagerte Fälle, wo einige vom Anwalt entworfene Referenzschreiben ausreichen sollten. Das geht mit der vom Landgericht Magdeburg wie selbstverständlich im vollen Umfang gegen eine Familie angewendete Störerhaftung weiter - dabei findet sich die schärfste Form der Störerhaftung in einem nur zwischen Gewerbetreibenden anwendbarem Gesetz: § 8 Abs. (2) UWG. Bis zur Überprüfung dieser und weiterer wesentlicher Fragen vor den höchsten Gerichten kann leicht noch ein Jahrzehnt vergehen. Bis dahin wird selbst § 97a Abs. 2 UrhG ignoriert, der bei erstmaligen Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Abmahnkosten auf 100 Euro limitiert: Welcher Abmahnanwalt wird freiwillig eingestehen, dass ein konkreter Fall wirklich "einfach" und "unerheblich" ist? Weitere Editorials
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