
Das OLG Koblenz entschied gegen 1&1
Die Online-Werbung des Westerwälder Internet-Unternehmens
1&1 für eine
Leistung ist rechtswidrig, wenn diese auf der Webseite als "kostenlos" beworben wird, tatsächlich aber
Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfallen. Das hat das
Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 9 U 610/10) entschieden, wie die
Kanzlei Dr. Bahr berichtet. Eine derartige Reklame
sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, so die Richter. Geklagt hatte der
Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Schon das Landgericht Koblenz hatte in der ersten Instanz ausgeführt,
die 1&1-Werbung stelle in der beanstandeten Form eine "irreführende geschäftliche Handlung" dar. Es werde
ein Produkt als kostenlos beworben, obwohl tatsächlich Kosten nach einem bestimmten Zeitraum anfielen.
Sicherheitspaket war zwar kostenlos - aber nur sechs Monate lang
Konkreter Anlass des Rechtsstreits war das sogenannte 1&1-Sicherheitspaket, das Interessenten eines Tarifs
auf der Website des Anbieters auf den ersten Blick als Gratis-Extra angepriesen wurde. Erst im weiteren Verlauf
des Bestellvorgangs wurde klar, dass es sich nicht um eine dauerhaft kostenlose Zusatzleistung handelte: Ohne
Kündigung innerhalb von sechs Monaten hätte das 1&1-Sicherheitspaket monatlich mit 4,99 Euro zu
Buche geschlagen.
Oberlandesgericht: Werbung muss unterlassen werden
Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Produkt oder eine
Leistung nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts nur dann als kostenfrei beworben werden dürfe, wenn
tatsächlich keine Kosten anfielen. Da im konkreten Fall nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten aber
Kosten angefallen wären, könne von einer Gratis-Leistung keine Rede sein. Daher sei die Werbung zu unterlassen.